Abschaffung und Verbot des Pflegeregresses
Was ist mit derzeit laufenden Verfahren?
Aus den Medien ist jedermann hinlänglich bekannt, dass der Gesetzgeber den sogenannten „Pflegeregress“ vor Kurzem abgeschafft hat. Wie oft in Vorwahlzeiten war das Ganze schlecht vorbereitet.
Der Gesetzesantrag – hier keine Regierungsvorlage sondern ein Initiativantrag einzelner Nationalratsabgeordneter – lag zuerst monatelang im Parlament herum, ohne eine Chance auf Beschlussfassung zu haben. Plötzlich – nach dem Neuwahlbeschluss – fand sich eine Mehrheit im Parlament, offensichtlich um dem „gemeinen Volk“ noch kurz vor der Wahl ein „Wahlzuckerl“ zu verabreichen. Ende Juni 2017 ging der Antrag – etwas versteckt in einer allgemeinen Änderung verschiedener Sozialversicherungsgesetze – plötzlich durch. Ohne Begutachtungsverfahren, ohne ausführliche Begründung und im Grunde auch schlecht vorbereitet und wenig durchdacht. Technisch erfolgte das Ganze durch den Einschub einer sogenannten Verfassungsbestimmung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit dem Wortlaut: „Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig“. Diese Bestimmung tritt am 1.1.2018 in Kraft, also in knapp vier Monaten.
Was ist mit den derzeit laufenden Fällen?
Eine spannende Frage. Das Gesetz ist auch hier – dem Wortlaut nach – ziemlich klar. Eine weitere Verfassungsbestimmung (§ 707a Abs 2 ASVG) legt fest: „Mit diesem Zeitpunkt (also dem 1.1.2018) dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft“. Was aber ist mit dem Begriff „laufendes Verfahren“ gemeint? Die Mindestsicherung zur Abdeckung von Heimkosten wird in Vorarlberg bei Personen, die Vermögen besitzen, auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs 1 lit. d des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes fast immer als Darlehen gewährt. Die Bezirkshauptmannschaften, die für das Land den „Pflegeregress“ geltend machen, treffen mit den Verwandten bzw. Sachwaltern von Heiminsassen dabei Vereinbarungen, wann und wie das Vermögen des Betroffenen verwertet und die als Darlehen gewährte Mindestsicherung zurückbezahlt werden soll. Vielfach werden auch Hypotheken im Grundbuch eingetragen. Sind solche Vereinbarungen – oder Hypotheken – nach dem 1.1.2018 noch gültig? Oder anders gefragt: Kann sich die BH durch die rasche Erlassung von Bescheiden – oder die Einbringung von Klagen bei Gericht – noch Vermögenswerte bei den Betroffenen sichern, bevor der Jahreswechsel das Fallbeil auslöst?
Unsere Empfehlung: Setzen Sie alle Maßnahmen auf „standby“!
Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes muss man davon ausgehen, dass im Rahmen der Sozialhilfe – und dazu gehört auch zweifellos die Mindestsicherung – ab dem 1.1.2018 nicht mehr auf das Vermögen des Heimbewohners zugegriffen werden kann, auch nicht auf seinen Nachlass, seine Erben oder auf das Vermögen seiner Verwandten, falls diese vom Mindestsicherungsempfänger zu Lebzeiten oder von Todes wegen Vermögen unentgeltlich erhalten haben. Streng genommen könnte nicht einmal mehr auf die Pension des Heimbewohners zugegriffen werden, da auch diese zu seinem „Vermögen“ zählt, das dem Zugriff ja ab nächstem Jahr entzogen ist. Auch die Praxis der Bezirkshauptmannschaften, bei geschenktem Vermögen von den Geschenknehmern gemäß § 947 ABGB vier Prozent des Wertes des geschenkten Vermögens jährlich als Sozialhilferegress einzufordern (sogenannter „Schenkungswiderruf wegen Dürftigkeit“) ist ab dem 1.1.2018 tot.
Um Regressansprüche effektiv geltend zu machen, muss die BH einen Bescheid erlassen oder bei Gericht eine Klage einbringen und anschließend aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung Exekution führen. Alle diese Verfahren sind aber am 1.1.2018 einzustellen. Es macht daher wenig Sinn, heute noch Vereinbarungen mit der BH zur Verwertung des Vermögens von Heimbewohnern zu treffen. Dies gilt auch für „alte“ Vereinbarungen, falls nicht bis zum 31.12.2017 ein rechtskräftiges Judikat vorliegt. Wir empfehlen daher derzeit allen unseren Klienten, keinerlei Maßnahmen mehr zu treffen oder Vereinbarungen mehr zu schließen, die auf einen Ersatz von Pflegekosten gerichtet sind.
Wird es eine genauere gesetzliche Regelung geben?
Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Gesetzgeber genauere Übergangsbestimmungen erlassen kann. Ob das in Anbetracht der Wahlen im Oktober noch heuer geschieht, ist höchst fraglich. Und am 1.1.2018 tritt das Gesetz in Kraft.
Womit wir auf jeden Fall rechnen, ist, dass es kurzfristig zu einer Änderung im Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz kommen wird. Das „Darlehensmodell“ zur Vorfinanzierung der Pflegekosten wird es nicht mehr geben. Auch können wir uns kaum vorstellen, dass das Land es hinnimmt, dass nicht einmal mehr die Pensionseinkünfte des Heimbewohners für die Abdeckung der Heimkosten verwendet werden dürfen. Aber – und das ist entscheidend – die maßgebliche Bestimmung ist eine Verfassungsbestimmung und bricht daher Landes- und auch einfaches Bundesrecht. Das alles unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Nachdem Inhalt und Auswirkungen der neu geschaffenen Bestimmungen weitgehend unklar sind, rechnen wir mit einer ganzen Anzahl von Verfahren, die an den VfGH in diesem Zusammenhang herangetragen werden. Da die Verfahrensdauer beim VfGH durchaus zwei Jahre betragen kann, wird es einige Zeit dauern, bis zumindest die zentralen Fragen beantwortet sind.
TFD: Schwerpunkt Vertretung in Pflegeregressverfahren
Unsere Kanzlei befasst sich seit vielen Jahren mit allen Aspekten des Pflegeregresses. Auch die Entwicklung im Zusammenhang mit der jetzt vollzogenen „Abschaffung“ haben wir genau verfolgt und sind auch weiter stets aus erster Hand informiert. Dabei pflegen wir auch ständige Kontakte mit Universitätsprofessoren und Richtern beim VfGH. Kontaktieren Sie uns. Wir helfen ihnen gerne weiter. Und wir haben die Expertise und Erfahrung, Ihre Ansprüche nötigenfalls durchzusetzen oder nicht gerechtfertigte Forderungen abzuwehren.
dr. ernst dejaco rechtsanwälte gmbh
RA Dr. Ernst Dejaco, Exec. MBL-HSG