Verbot des Pflegeregresses erfasst

auch Sachverhalte vor dem 01.01.2018

Der klagende Fonds wendete im Jahr 2013 Pflege- und Betreuungskosten für die Mutter des Beklagten auf und begehrte dafür Ersatz vom Beklagten als Erbe seiner Mutter.

Der OGH kommt zum Ergebnis, dass das Verbot, auf das Vermögen des von der Neuregelung erfassten Personenkreises zur Abdeckung der Kosten für die stationäre Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung zuzugreifen, auch dann zum Tragen kommt, wenn die Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 erbracht wurden, und das Verfahren zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vor diesem Stichtag anhängig gemacht worden ist. Die geänderte Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens, daher auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen anzuwenden.

OGH 1 Ob 62/18a

http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-verbot-des-pflegeregresses-erfasst-auch-vor-dem-1-1-2018-verwirklichte-sachverhalte/ [Abrufdatum 22.06.2018]

dr. ernst dejaco rechtsanwälte gmbh
RA Dr. Ernst Dejaco, Exec. MBL-HSG

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