Pflegeregress – Zugriff auf Schenkungszinsen?

Wir haben bereits in unserem letzten Artikel zum Thema „Abschaffung und Verbot des Pflegeregresses – was ist mit derzeit laufenden Verfahren?“ darauf hingewiesen, dass aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ab dem 01.01.2018 nicht mehr auf das Vermögen des Heimbewohners zugegriffen werden kann und auch nicht auf seinen Nachlass, seine Erben oder auf das Vermögen seiner Verwandten, falls diese vom Mindestsicherungsempfänger zu Lebzeiten oder von Todes wegen Vermögen unentgeltlich erhalten haben.

Der Gesetzeswortlaut ist unseres Erachtens klar und lautet: „Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/innen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig (§ 330a ASVG).“

Diese Verfassungsbestimmung nennt ausdrücklich auch die Geschenknehmer/innen!

Wir vertreten daher nach wie vor die Meinung, dass die Praxis der Bezirkshauptmannschaften, bei geschenktem Vermögen von den Geschenknehmern gemäß § 947 ABGB 4 % des Wertes des geschenkten Vermögens jährlich einzufordern, ab dem 01.01.2018 unzulässig ist, da auch ein Zugriff auf das Vermögen von Geschenknehmer/innen gemäß § 330a ASVG ausdrücklich als unzulässig erklärt wurde!

§ 947 ABGB lautet: „Gerät der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, dass es ihm an dem nötigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, insoweit die geschenkte Sache oder derselbe Wert noch vorhanden ist und ihm der nötige Unterhalt mangelt, von den Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet.“

Dabei ist zu beachten, dass etwaige Ansprüche nach § 947 zum Vermögen des Geschenkgebers hinzuzurechnen sind (Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 947 Rz 1).

Ein Zugriff auf das Vermögen des Heimbewohners (Geschenkgeber) ist jedoch unzulässig.

Wir empfehlen daher, entsprechenden Zahlungsaufforderungen der Bezirkshauptmannschaften bzw. auch Aufforderungen, Schätzungsgutachten hinsichtlich geschenktem Vermögen vorzulegen, nicht nachzukommen. Dies unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Einforderung von Schenkungszinsen gemäß § 947 ABGB! Sollten Sie in weiterer Folge einen Bescheid oder gar eine Klage erhalten, werden wir Sie gerne vertreten.

Zur Klarstellung dürfen wir anmerken, dass auf die Pension des Heimbewohners auch weiterhin zugegriffen werden kann, da das Mindestsicherungsgesetz (§ 9 Abs. 1 lit. b) zwischen Einkommen und Vermögen unterscheidet und monatlich dem Heimbewohner zufließende Gelder wie Pensionen, Miet- und Pachteinnahmen, Leistungen aus Fruchtgenussrechten, Wohnrechten, Leibrenten usw. unter den Einkommensbegriff fallen.

dr. ernst dejaco rechtsanwälte gmbh
RA Dr. Ernst Dejaco, Exec. MBL-HSG

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