Pflegeregress – Zugriff auf Schenkungszinsen verboten!

Den Titel unseres jüngsten Artikels Pflegeregress – Zugriff auf Schenkungszinsen? mussten wir mangels gerichtlicher bzw. verwaltungsbehördlicher Entscheidung noch mit einem Fragezeichen versehen.

Wir haben im vorgenannten Artikel darauf hingewiesen, dass es unserer Ansicht nach dem Land (bzw. der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft) im Rahmen der Gewährung der Mindestsicherung seit 01.01.2018 verwehrt ist, von Heimbewohnern sogenannte „Schenkungszinsen“ (4 % des Wertes des von ihnen geschenkten Vermögens)  zu verlangen bzw. diese Zinsen dem selbst einzusetzenden Vermögen des Betroffenen fiktiv hinzuzurechnen. Ebenso haben wir mitgeteilt, dass unseres Erachtens auch auf das an den Geschenknehmer geschenkte Vermögen nicht mehr zugegriffen werden darf.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat nunmehr in seinen Erkenntnissen (LVwG-340-1/2018-R3 und LVwG-340-37/2017-R11) unsere Rechtsmeinung bestätigt. Nachdem auch Landeshauptmann Markus Wallner sowie Soziallandesrätin Katharina Wiesflecker mitgeteilt haben, dass diese Entscheidungen behördlich akzeptiert und umgesetzt werden, haben wir zumindest in Vorarlberg Gewissheit:

Auf die gesetzlichen Zinsen einer geschenkten Sache darf im Rahmen der Mindestsicherung nicht mehr zugegriffen werden. Dieses Vermögen sowohl des Geschenknehmers als auch des Geschenkgebers wird vom Verbot des Pflegeregresses geschützt!

Wir empfehlen daher, entsprechenden Zahlungsaufforderungen der Bezirkshauptmannschaften nicht nachzukommen bzw. entsprechende Bescheide, in welchen Schenkungszinsen nach § 947 ABGB dem einzusetzenden Vermögen des Betroffenen auch nach dem 01.01.2018 noch hinzugerechnet werden, zu bekämpfen. Gerne vertreten wir Sie dabei!

dr. ernst dejaco rechtsanwälte gmbh
RA Dr. Ernst Dejaco, Exec. MBL-HSG

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