Pflegeregress – erste gerichtliche Entscheidung

zu § 707a Abs. 2 ASVG – „laufende Verfahren“

Wie bereits mehrfach berichtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/innen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.

Gemäß § 707a Abs. 2 ASVG dürfen ab dem 01.01.2018 Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.

Das Oberlandesgericht Wien hat sich nunmehr in der Entscheidung vom 25.01.2018 (15 R 158/17s) erstmals mit der entscheidenden Frage auseinandergesetzt, wann noch von einem „laufenden Verfahren“ zu sprechen ist.

Das Oberlandesgericht Wien teilt die Meinung von Wetsch (in Zak 2017/632, 366), wonach die Verfahrenseinstellung nur jene Fälle betreffen könne, bei denen die Ersatzpflicht als solche noch nicht festgestellt worden sei, also noch keine Entscheidung nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetze ergangen seien.

Im zu behandelnden Fall lag noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersatzpflicht vor bzw. war die Ersatzpflicht am 01.01.2018 noch nicht rechtskräftig festgestellt.

Das Verbot des Pflegeregresses war somit nach Meinung des Oberlandesgerichtes Wien in diesem laufenden Gerichtsverfahren zu beachten. Das Oberlandesgericht Wien hat ausgesprochen, dass die Klägerin des Verfahrens keine materielle Berechtigung habe, den Ersatzanspruch geltend zu machen.

Gegen diese grundlegende Entscheidung wurde eine sogenannte ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, da eine Rechtsprechung zur Auslegung der Übergangsregel des § 707a Abs. 2 ASVG bisher fehlt und der Frage, welche Auswirkungen das Verbot des Pflegeregresses auflaufende Rückforderungsverfahren hat, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Eine ordentliche Revision wurde inzwischen beim Obersten Gerichtshof eingebracht. Selbstverständlich werden wir Ihnen von der mit Spannung erwarteten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes berichten.

dr. ernst dejaco rechtsanwälte gmbh
RA Dr. Ernst Dejaco, Exec. MBL-HSG

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